Geschätzte UBV-Mitglieder und Sympathisanten
Wie wir alle wissen, ist die Erhöhung des Einheitswertes bei der derzeitigen Einkommenssituation in der Landwirtschaft in keinster Weise gerechtfertigt. Wir vom UBV haben bisher alles Mögliche (im politischen und rechtlichen Rahmen) versucht, dagegen zu halten und werden es auch weiter tun. In Zukunft werden wir auch weiterhin alle Möglichkeiten (im rechtlichen Rahmen) aufzeigen. Bei unseren Vorträgen, welche sehr gut besucht waren, haben wir die Möglichkeit aufgezeigt, gegen die Erhöhung des Einheitswertes Beschwerde einzulegen.
Vorgangsweise vom Finanzamt:
· Aussendung der Einheitswertbescheide (Beschwerdefrist von 1 Monat)
· Ablehnung der Beschwerde
· Nachzahlung für 2015 und 2016 und Erhöhung für 2017
· Ablehnung der Beschwerde bzw. des Antrages auf Aussetzung der Abgabenpflicht
Vorgangsweise vom Grundbesitzer, welcher Berufung eingelegt hat:
· Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes und Antrag auf Aussetzung der Abgabenpflicht
· Beschwerde gegen die Nachzahlung 2015,2016 und Erhöhung für 2017
· Vorlageantrag gegen die Ablehnung der Bescheid-Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht
· Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Gemeinden: Grundsteuerbescheid großteils noch nicht vollzogen:
· Berufung gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde
Sozialversicherung der Bauern: Nachzahlung ab 2017 noch nicht vollzogen:
· Berufung auch gegen diesen Bescheid
Soweit unser Wissensstand nach rechtlichen Erkenntnissen (für rechtlich Unkundige ist es zum Teil nicht mehr nachvollziehbar).
Wir würden schon empfehlen, das demokratische Recht zu nutzen und diese Beschwerden gegen den Einheitswert neu bis zum Schluss durchzuführen (Vorlage an das Finanzgericht). Nach Auskunft vom Finanzamt, sind noch Vorlageanträge vom Finanzgericht aus dem Jahr 2011 noch nicht abgeschlossen. Daraus ergibt sich ein langer Bearbeitungszeitraum. Jene Betriebsführer, welche die Fristen zum Einbringen einer Beschwerde versäumt haben, können nur auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hoffen. Wir bringen mit Sicherheit mehrere Beschwerden gegen die Neufeststellung beim Verfassungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit und Gleichheitswidrigkeit ein. Wir bleiben dran.
Es ist auch möglich, Teile der Beschwerde zurück zu ziehen, wie z. B. die Bewertung der Ab- bzw. Zuschläge für wirtschaftliche Ertragsbedingungen:
Wirtschaftliche Verhältnisse und übrige Umstände bei Wirtschaftsgrund.
Es wird nämlich eine Dauerweide nicht für erschwerte Ertragsbedingungen herangezogen, daher wird die Hangneigung nicht bewertet.
Falls bei einer Bewertung sich ein höherer Einheitswert ergeben sollte, ist es auch möglich, diesen Teil aus der Beschwerde zurückzuziehen.
Es wird aber empfohlen, den restlichen Teil der Beschwerde aufrecht zu erhalten.
Nähere Infos gibt es am 29. Augst bei der Veranstaltung mit Manfred Muhr, siehe Beilage.
Wenn Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht.
Ansprechpartner Herbert Hochwallner Tel. Nr. 0664/5161100
Vorlageantrag
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……………….., am ………. 2017
Finanzamt …………….
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Vorlageantrag entsprechend der Beschwerdevorentscheidung gem.§262 BAO des Einheitswertaktenzeichen: EW-AZ …………………..
Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht
Mit Beschwerdevorentscheidung vom ……….2017, zugestellt am ....................
wurde meine Beschwerde vom …………. gegen den Einheitswertbescheid zum 1.1.2014 Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015 vom ……………. abgewiesen.
Es wird nunmehr beantragt, die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Begründung des Begehrens und der beantragten Änderung wird auf die Beschwerde vom ……………. verwiesen und wie folgt ergänzt:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Feststellungsbescheid wird mir als Eigentümer einer Land -und Forstwirtschaft der Einheitswert zum 1.1.2014 Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015 auf Grund der §§ 20 und 20 c des Bewertungsgesetzes 1955 (BeWG 1955) in Verbindung mit §186 der Bundesabgabenordnung (BAO) neu festgestellt.
Die neue Hauptfeststellung war nach mehr als 25 Jahren unumgänglich nachdem der VfGH eine Aktualisierung als notwendig erachtete, weil sich die planwirtschaftlichen Elemente grundlegend durch marktwirtschaftliche Komponenten geändert haben. Bisher war der Aufbau des Einheitswertes ausschließlich auf die bodenreformatorische Komponente eines Betriebs reduziert.
Um daraus den Ertrag bzw. Reinertrag standardisiert ableiten zu können war der Angelpunkt das klassisch österreichische Marktordnungssystem. Die Zielsetzung war ein einheitlicher, garantierter Erzeugerpreis.
Der Beitritt Österreichs zur EU mit 1.1.1995 brachte eine tiefgreifende Änderung der Rechtslage für den Bereich der Landwirtschaft. Die Erzeugerpreise wurden gesenkt und die bisherige Marktpreisstützung zurückgeführt. Als Ausgleich für die entstehenden Einkommensausfälle wurden nicht produktionsbezogene Direktzahlungen gewährt. Dadurch sollten die Verbraucherpreise für Nahrungsmittel gesenkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft gestärkt und der Agrarhaushalt entlastet werden.
Durch die Verschmelzung der bodenreformatorischen Komponente mit der betriebswirtschaftlichen Komponente wird in diesem Bescheid nun erstmals sichtbar, dass die Ertragslage eines Betriebes durch volatile Erzeugerpreise und flexiblen zweikomponenten Direktzahlungen nicht mehr standardisiert möglich ist, weil es auch zu langjährigen Reinertragsverlusten kommen kann.
Betriebsergebnisse und Rückschlüsse auf den Reinertrag bzw. Reinverlust mit volatilen Erzeugerpreisen für landw. Güter in einem marktwirtschaftlichen Umfeld (Preisbildungsdeterminante ist Angebot und Nachfrage und nicht bodenreformatorische Parameter) sind im Grünen Bericht 2015 und dessen Vorgänger ersichtlich. Dieser wird explizit zum integralen Bestandteil dieser Beschwerde erklärt:
http://gruenerbericht.at/cm4/jdownload/download/2-gr-bericht-terreich/1523-gb2015-pdf
Ebenso werden die vorherigen jährlichen Grünen Berichte zum integralen Bestandteil erklärt, um daraus die Reduzierung des Einkommens ableiten zu können bzw. die Nicht- Valorisierung der Direktzahlungen ersichtlich zu machen und die Entwicklung der Beitragslast durch die gekoppelten Abgaben, die ständig valorisiert werden, belegen zu können.
Durch die Determinierung eines fiktiven gesetzlichen Reinertrages (fiktive Ertragskraft der Böden bzw. Doppelbelastung der Direktzahlungen mit Abgaben) wird ein tatsächlicher Reinverlust unsachlicherweise in einen jährlichen Reinertrag konvertiert mit dem Ergebnis, dass die an den Bescheid gekoppelten Abgaben laufend valorisiert werden und somit die wirtschaftliche Einheit in ihrer Substanz völlig aufgefressen wird.
Im Ergebnis widerspiegelt die Höhe dieses Einheitswertes nicht die gesetzliche Definition wieder.
Der konkrete Bescheid in dieser Höhe hebelt das Ertragswertsystem durch fiktive, willkürliche gesetzliche Ertragszahlen des Bewertungsgesetzes 1955 durch das Bauern- Sozialversicherungsgesetz mit der exponentiellen wachsenden Beitragslast aus. Ein tatsächlicher Reinverlust wird unsachlich als gesetzlicher Reinertrag behandelt mit der gesetzlichen Folge, dass die daran gekoppelte Abgabenlast steigt und somit den Reinverlust vergrößert.
Die Einbeziehung der Direktzahlung ist völlig unzulässig und rechtswidrig. Diese wird nur gewährt, wenn spezielle Leistungen erfüllt werden und erfolgt somit nicht gegenleistungslos. Ist schon die Einbeziehung dem Grunde nach unzulässig bleibt unschlüssig, weshalb gerade 33% dieser Zahlung der gesetzlichen Definition entsprechen sollen.
Gemäß §38 wurde der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) für einen Hauptvergleichsbetrieb mit der Betriebskennzahl 100 auf EUR 2.400 EUR erhöht. Nachdem, wie dargelegt, ein Reinverlust dem Grunde nach vorliegt, kann dieser Wert unmöglich den Anforderungen des §32 BeWG entsprechen, allenfalls sind die Ab- und Zuschläge offenbar zu wenig berücksichtigt denn diese müssten dann bei der Erwirtschaftung eines Reinverlustes eine Betriebszahl von 0 als Multiplikand ergeben.
Jedenfalls ist aber der Multiplikator des Ertragswertesystemes auf Null zu setzen.
Beweis: Parteieneinvernahme
Grüner Bericht des Jahres 2015 und zuvor
Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und
Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)
StF:
BGBl. Nr. 559/1978 (NR: GP XIV RV 864 AB 1015 S. 102. BR: AB
1887 S. 379.)
Anhörung des zuständigen Referenten der AMA über Direktzahlungen Dresdner Strasse 70 A-1200 Wien
Anhörung des zuständigen Referenten der SVA der Bauern Ghegastraße 1,
A-1030 Wien
Insofern die Kundmachung des BMF zur GZ BMF -010202/0100-VI/3/2014 gemäß §34 BeWG die Ab-und Zuschläge des §32 BeWG näher bestimmt, ist diese gesetzwidrig, zumal sie nicht geeignet ist, den konkreten Ertragswert im Sinne des §32 BeWG zu bestimmen.
Die Bestimmung des §38 Abs 1 BeWG erscheint verfassungswidrig zu sein, zumal sie zu den Grundlagen des §32 Abs 2 BeWG im Widerspruch steht, denn ausgehend von den insgesamt rückläufigen Erträgen eine Erhöhung des Hektarsatzes des Hauptvergleichsbetriebes nicht im Sinne des Ertragswertsystemes erfolgen kann.
Antrag
1.Durchführung einer mündl.Verhandlung
2. Anpassung des Hektarsatzes der land-und forstwirtschafltichen Nutzfläche die dem gesetzlichen Ertragswert (Definition Einheitswert) entspricht konkret auf Null und somit die Berücksichtigung des Faktoreinkommens Arbeit und Eigenkapitalverzinsung ermöglicht.
3.Anpassung des Einheitswertes auf die Höhe, dass die gesetzliche Definition erfüllt wird.
4.Aufhebung der Koppelung des Einheitswertes an Abgaben die ausschließlich über eine fiktive gesetzliche Kapitalkomponente ermittelt werden und sich nicht am tatsächlichen Einkommen und Gewinn orientiert
Weiters wird angeregt, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, die Kundmachung des BMF zur GZ:BMF-010202/0100-VI/3/2014 und GZ.BMF-010202/0104-VI/3/2014 wegen Gesetzwidrigkeit sowie die Bestimmung des §38 Abs 1 BeWG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
Nachdem dieser Feststellungsbescheid auf fiktiven Daten beruht und der gesetzlichen Definition angepasst werden muss, damit die reale Ertragskraft des Betriebes hoheitlich ausgewiesen werden kann, stelle ich den
Antrag
auf Aussetzung der Abgabenpflicht gem. §212a BAO.
….............................................
………………
........................
……………… …………………., am ………..2017
…………………………
…………………………
…………………………
Grundsteuerbescheid
Konto:………………
Aktenzahl: …………
Innerhalb offener Frist wird gegen den bezeichneten Bescheid vom ………, zugestellt am ……………. das Rechtsmittel der
Berufung
an das zuständige Rechtsmittelgericht (Bürgermeister der Objektgemeinde) erhoben.
Der Bescheid wird dem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln geltend gemacht.
Begründung:
Basis für den oben angeführten Grundsteuerbescheid stellt der Einheitswertbescheid und der darauf beruhende Grundsteuermessbescheid dar. Gegen diese Bescheide wurde von meiner Seite als alleiniger Eigentümer der Objektadresse am ………… das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes eingebracht. Somit ist aus diesen Bescheiden, auf die sich der Grundsteuerbescheid beruft, keine Rechtskraft erwachsen und eine Ableitung daraus unzulässig.
Ich stelle daher den
A N T R A G
auf Aussetzung der Abgabenpflicht gem. §212a BAO bis zur endgültigen Klärung meiner Beschwerden gegen Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid.
……………………………
…………………………
…………………………
……………………….... …………., am ……….2017
Finanzamt………………
………………………….
………………………….
Abgabenbescheid
Abgabenkontonummer:…………………..
Innerhalb offener Frist wird gegen den bezeichneten Bescheid vom ………...2017, zugestellt am …………..2017 das Rechtsmittel der
Beschwerde
an das zuständige Rechtsmittelgericht (Finanzamt) erhoben.
Der Bescheid wird dem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln geltend gemacht.
Begründung:
Basis für den oben angeführten Grundsteuerbescheid stellt der Einheitswertbescheid und der darauf beruhende Grundsteuermessbescheid dar. Gegen diese Bescheide wurde von meiner Seite als Eigentümer der Objektadresse am ………….. das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes eingebracht. Somit ist aus diesen Bescheiden, auf die sich der Abgabenbescheid beruft, keine Rechtskraft erwachsen und eine Ableitung daraus unzulässig.
Ich stelle daher den
A N T R A G
auf Aussetzung der Abgabenpflicht gem. §212a BAO bis zur endgültigen Klärung meiner Beschwerden gegen Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid.
Zusätzlich stelle ich noch das Individualbegehren, sämtliche Hebesätze für die Abgaben vom Einheitswertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid auf 0(null) zu stellen, um die gesetzliche Definition des Einheitswertes laut BEWG 1955 i.d.g.F. sicherzustellen.
……………………………………..
Wir haben eine Musterbeschwerde ausgearbeitet, weil dahinter viel Arbeit steckt, wollen wir die Leute kennenlernen die sie benutzen. Bitte kontaktieren sie uns. Unter den Punkt Landesleitung / Kontakt sind Tel. Nummern und eMail Adressen der Mitglieder der Landesleitung hinterlegt. Oder kontaktieren sie einen Bezirkskammerrat!
Bereitgestellt von Manfred Muhr
Neue Einheitswerte ab 1.1.2015
•Gleichheitsmaßstab ist nur der Ertrag
„Der Einheitswert ist ein Ertragswert und kein Vermögenswert“
„Der Ertragswert ist das 18-fache des Reinertrages, den ein Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.“
BEWG 1955 § 32 Abs . 2
Es ist dabei auszugehen, dass dieser Betrieb als schuldenfreier Betrieb mit entlohnten, fremden Arbeitskräften geführt wird!!
à Nur mehr 3% aller Betriebe in Ö sind in der Lage, überhaupt einen Ertragswert (Einheitswert) zu erwirtschaften.
Hauptfeststellung 1988
Hauptfeststellung 2001
(1,86 Mrd. landw.Einheitswertsumme in Ö)
Landwirtschaftliches Realeinkommen
P.S.: EU-28 (2013) -1,3% (NL +11,4%)
Agrarpreisindex
Neugewichtung der Einheitswerte
---------à Bodenklimazahl
(Zehberger:46,8)
Neugewichtung der Einheitswerte
Neugewichtung der Einheitswerte
3. Größe der Betriebsflächen
4. Hangneigung der Betriebsflächen (Gemeinde)
5. Betriebsgröße
---------à Betriebszahl
( Zehberger: 43,056)
Neugewichtung der Einheitswerte
Hektarsatz
Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 beträgt
2400€ ( vorher 2289,1943€ )
Neugewichtung der Einheitswerte
Hektarsatz
( Zehberger: 43,056)
Vorher: 2289,1943€ x 43,056 / 100 =
985,6355€
Ab 2015: 2400€ x 43,056 / 100 =
1033,344€
Neugewichtung der Einheitswerte
Berechnung des Einheitswertes
Ab 2015: 2400€ x 43,056 / 100 =
1033,344€
Landwirtschaftl. genutzte Flächen
vorher: 14,8514 ha x 985,6354 = 14638,0670€
14,8514 ha x 1033,344 = 15346,605€
-------à +5%
Neugewichtung der Einheitswerte
Forstwirtschaftlicher Einheitswert
10% Erhöhung
Grund: höherer Holzvorrat!
Neugewichtung der Einheitswerte
Forstwirtschaftlicher Einheitswert
10% Erhöhung
?????
„ Einheitswert ist Ertragswert und kein Vermögenswert“
P.S.: Preise in den letzten 30 Jahren nicht gestiegen
Neugewichtung der Einheitswerte
Die natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen werden 83%
(bisher 99% ) der Gesamteinheitswertsumme Landwirtschaft betragen
Neugewichtung der Einheitswerte
Öffentliche Gelder: der 1.Säule sollen mit 13% in der Gesamtsumme der landwirtschaftlichen Einheitswerte berücksichtigt werden
Neugewichtung der Einheitswerte
Öffentliche Gelder: Anrechnungsfaktor von 33% des im Vorjahr ausbezahlten Betrages
Betriebsprämie!!!!(fix)
Öpul nicht!!!!
Neugewichtung der Einheitswerte
Öffentliche Gelder:
z.B.: Zehberger 2012
Einheitliche Betriebsprämie:
8705,09€ : 3 = 2901,70€
Neugewichtung der Einheitswerte
Überdurchschnittliche Tierhaltung
Aus der überdurchschnittlichen Tierhaltung sollen 4 Prozent der österreichischen Gesamteinheitssumme berechnet werden
Neugewichtung der Einheitswerte
Überdurchschnittliche Tierhaltung
Bisher ab 2015
VE/ha VE/ha
Ersten 10 ha 3 2
Zweiten 10 ha 2 2
Dann 1 1
Viehzuschlag (z.B.: 28 ha) 60VE
Bisher ab 2015
VE/ha VE VE/ha VE
Ersten 10 ha 3 30 2 20
Zweiten 10 ha 2 20 2 20
Dann 1 8 1 8
58 48
Viehzuschlag (z.B.: 28 ha) 60VE
Bisher ab 2015
58 48
2 x 150€ (je VE) 12 x 280€
300€ 3360€
(zu Einheitswert dazu)
Vieheinheitenschlüssel
Rinder > 2 Jahre 1 VE
Rinder 1- 1 ½ 0,65 VE
Mastschweine 0,06 VE
Zuchtsauen 0,3 VE
Schafe (>1Jahr) 0,2 VE
Vieheinheitenschlüssel
„ Dies trifft vor allem viehstarke Milchbetriebe ,die für den unentgeltlichen 365-Tage-Einsatz zukünftig mit höheren Abgaben bestraft werden.“
Vieheinheitenschlüssel
„Gerade viehhaltende Betriebe
waren in den letzten Jahren mit gravierenden Einkommensverlusten konfrontiert. “
Tierhaltung
100%
Was bedeutet das?
Vollpauschalierung
(bisher 100.000€)
Schlussfolgerung
Anmerkung
Der gesamte land- und forstwirtschaftliche Einheitswert in Ö beträgt momentan ca.2,7Mrd.€!
39% davon ergibt ca.1,05 Mrd.€ steuerrechtlicher Gewinn der Land- und Forstwirtschaft.
Anmerkung
Von diesen 1,05 Mrd. zahlen die heimischen Bauern ca. 850 Mio.€ SVB-Beiträge!!!!!!
Das heißt: Wir zahlen mehr als 80% unseres steuerrechtlichen Gewinnes an die SVB!!!
Stellt sich die Frage, ob es in Ö eine zweite Berufsgruppe gibt, die so hohe Sozialversicherungsbeiträge bezahlt!!!!
Anmerkung
Lt. grünen Bericht beträgt das jährliche Einkommen der Bauern heuer
„21500€“/nAK
Zieht man die durchschn.
Sozialversicherungsbeiträge von 6200€ ab
beträgt unser Stundenlohn
Anmerkung
40 Stunden/Woche * 52 Wochen
15300 : 2800 = 5,46€
Anmerkung
Österreich: 20 000€
Rumänien: 20000€
Bulgarien : 20 000€
D : 40 000€
F : 40 000€
1. Säule der GAP(Marktordnungausgaben)
EU
2010 756,84 Mill.€
2015 693,72 Mill.€
-8,3%
Gesamtbudget 2013
Arbeiter 1001€
Angestellter 1484€
Unternehmer 1334€
Bauer 747€
Beamter(Lehrer) 2175€
Einheitswert(Wimmesberger:16901,07) +Index
Jahr Prozent Zahlungen
+1001,44€
Einheitswert (Wimmesberger:16901,07)
Jahr Beitrag
1981 2365,06€
2011 7301,04€
2014 8021,16€
2017 Mehr als 9000€
>>>>>>>>>>>mehr als 3-mal soviel>>>>>>>>>>>>
Einkommensteuerpflicht! mind. 36,5%
Problem:
Sämtliche Nebeneinkünfte sind dann auch Einkommensteuerpflichtig!
Landw.: 77573,- minus 80%= 15514,- Euro
Forst: 18032,- minus 50%= 9016,- Euro
Ergibt einen Gewinn von: 24530,- Euro
Abzüglich SVB-Beiträge: 6169,- Euro
Abzüglich Pachtzins: 2125,- Euro
Abzüglich Schuldzins: 1499,- Euro
Abzüglich Ausgedinge: 1600,- Euro
Viel Erfolg im eigenem Stall!