Geschätzte UBV-Mitglieder und Sympathisanten

 

Wie wir alle wissen, ist die Erhöhung des Einheitswertes bei der derzeitigen Einkommenssituation in der Landwirtschaft  in keinster Weise gerechtfertigt. Wir vom UBV haben bisher alles Mögliche (im politischen und rechtlichen Rahmen) versucht, dagegen zu halten und werden es auch weiter tun. In Zukunft werden wir auch weiterhin alle Möglichkeiten (im rechtlichen Rahmen) aufzeigen. Bei unseren Vorträgen, welche sehr gut besucht waren, haben wir die Möglichkeit aufgezeigt, gegen die Erhöhung des Einheitswertes Beschwerde einzulegen.

 

Vorgangsweise vom Finanzamt:

 ·       Aussendung der Einheitswertbescheide (Beschwerdefrist von 1 Monat)

·        Ablehnung der Beschwerde

·        Nachzahlung für 2015 und 2016 und Erhöhung für 2017

·        Ablehnung der Beschwerde bzw. des Antrages auf Aussetzung der Abgabenpflicht

 

Vorgangsweise vom Grundbesitzer, welcher Berufung eingelegt hat:

·        Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes und Antrag auf Aussetzung der Abgabenpflicht

·        Beschwerde gegen die Nachzahlung 2015,2016 und Erhöhung für 2017

 ·       Vorlageantrag gegen die Ablehnung der Bescheid-Beschwerde zur Entscheidung an das     Bundesfinanzgericht

·        Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof

 

 Gemeinden: Grundsteuerbescheid großteils noch nicht vollzogen:

 ·       Berufung gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde

 

 Sozialversicherung der Bauern: Nachzahlung ab 2017 noch nicht vollzogen:

 ·        Berufung auch gegen diesen Bescheid

 

Soweit unser Wissensstand nach rechtlichen Erkenntnissen (für rechtlich Unkundige ist es zum Teil nicht mehr nachvollziehbar).

 

Wir würden schon empfehlen, das demokratische Recht zu nutzen und diese Beschwerden gegen den Einheitswert neu bis zum Schluss durchzuführen (Vorlage an das Finanzgericht). Nach Auskunft vom Finanzamt, sind noch Vorlageanträge vom Finanzgericht aus dem Jahr 2011 noch nicht abgeschlossen. Daraus ergibt sich ein langer Bearbeitungszeitraum.  Jene Betriebsführer, welche die Fristen zum Einbringen einer Beschwerde versäumt haben, können nur auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hoffen. Wir bringen mit Sicherheit mehrere Beschwerden gegen die Neufeststellung beim Verfassungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit und Gleichheitswidrigkeit ein. Wir bleiben dran.

 

Es ist auch möglich, Teile der Beschwerde zurück zu ziehen, wie z. B. die Bewertung der Ab- bzw. Zuschläge für wirtschaftliche Ertragsbedingungen:

Wirtschaftliche Verhältnisse und übrige Umstände bei Wirtschaftsgrund.

Es wird nämlich eine Dauerweide nicht für erschwerte Ertragsbedingungen herangezogen, daher wird die Hangneigung nicht bewertet.

 

Falls  bei einer Bewertung sich ein höherer Einheitswert ergeben sollte, ist es auch möglich, diesen Teil aus der Beschwerde zurückzuziehen.

 

Es wird aber empfohlen, den restlichen Teil der Beschwerde aufrecht zu erhalten.

 

Nähere Infos gibt es am 29. Augst bei der Veranstaltung mit Manfred Muhr, siehe Beilage.

 

Wenn Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht.

 

Ansprechpartner Herbert Hochwallner Tel. Nr. 0664/5161100

 

Vorlageantrag Einheitswert

Vorlageantrag

 

 

 

……………………………………

 

…………………………………....

 

……………………………………

 

                                                                                              ……………….., am ………. 2017

 

 

 

Finanzamt …………….

 

…………………………

 

…………………………

 

 

 

Vorlageantrag entsprechend der Beschwerdevorentscheidung gem.§262 BAO des Einheitswertaktenzeichen: EW-AZ …………………..

 

 

 

 

 

Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht

 

 

 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom ……….2017,  zugestellt am  ....................

 

wurde meine Beschwerde vom …………. gegen den Einheitswertbescheid zum 1.1.2014 Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015 vom ……………. abgewiesen.

 

Es wird nunmehr beantragt, die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

 

Hinsichtlich der Begründung des Begehrens und der beantragten Änderung wird auf die Beschwerde vom ……………. verwiesen und wie folgt ergänzt:

 

 

 

Mit dem in Beschwerde gezogenen Feststellungsbescheid wird mir als Eigentümer einer Land -und Forstwirtschaft der Einheitswert zum 1.1.2014 Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015 auf Grund der §§ 20 und 20 c des Bewertungsgesetzes 1955 (BeWG 1955) in Verbindung mit §186 der Bundesabgabenordnung (BAO) neu festgestellt.

 

Die neue Hauptfeststellung war nach mehr als 25 Jahren unumgänglich nachdem der VfGH eine Aktualisierung als notwendig erachtete, weil sich die planwirtschaftlichen Elemente grundlegend durch marktwirtschaftliche Komponenten geändert haben. Bisher war der Aufbau des Einheitswertes ausschließlich auf die bodenreformatorische Komponente eines Betriebs reduziert.

 

Um daraus den Ertrag bzw. Reinertrag standardisiert ableiten zu können war der Angelpunkt das klassisch österreichische Marktordnungssystem. Die Zielsetzung war ein einheitlicher, garantierter Erzeugerpreis.

 

Der Beitritt Österreichs zur EU mit 1.1.1995 brachte eine tiefgreifende Änderung der Rechtslage für den Bereich der Landwirtschaft. Die Erzeugerpreise wurden gesenkt und die bisherige Marktpreisstützung zurückgeführt. Als Ausgleich für die entstehenden Einkommensausfälle wurden nicht produktionsbezogene Direktzahlungen gewährt. Dadurch sollten die Verbraucherpreise für Nahrungsmittel gesenkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft gestärkt und der Agrarhaushalt entlastet werden.

 

Durch die Verschmelzung der bodenreformatorischen Komponente mit der betriebswirtschaftlichen Komponente wird in diesem Bescheid  nun erstmals sichtbar, dass die Ertragslage eines Betriebes durch volatile Erzeugerpreise und flexiblen zweikomponenten Direktzahlungen nicht mehr standardisiert möglich ist, weil es auch zu langjährigen Reinertragsverlusten kommen kann.

 

Betriebsergebnisse und Rückschlüsse auf den Reinertrag bzw. Reinverlust mit volatilen Erzeugerpreisen für landw. Güter in einem marktwirtschaftlichen Umfeld (Preisbildungsdeterminante ist Angebot und Nachfrage und nicht bodenreformatorische Parameter) sind im Grünen Bericht 2015 und dessen Vorgänger ersichtlich. Dieser wird explizit zum  integralen Bestandteil dieser Beschwerde erklärt:

 

 

 

http://gruenerbericht.at/cm4/jdownload/download/2-gr-bericht-terreich/1523-gb2015-pdf

 

Ebenso werden die vorherigen jährlichen Grünen Berichte zum integralen Bestandteil erklärt, um daraus die Reduzierung des Einkommens ableiten zu können bzw. die Nicht- Valorisierung der Direktzahlungen ersichtlich zu machen und die Entwicklung der Beitragslast durch die gekoppelten Abgaben, die ständig valorisiert werden, belegen zu können.

 

Durch die Determinierung eines fiktiven  gesetzlichen Reinertrages (fiktive Ertragskraft der Böden bzw. Doppelbelastung der Direktzahlungen mit Abgaben)  wird ein tatsächlicher Reinverlust  unsachlicherweise  in einen jährlichen Reinertrag konvertiert mit dem Ergebnis, dass die an den Bescheid gekoppelten Abgaben laufend valorisiert werden und somit die wirtschaftliche Einheit in ihrer Substanz völlig aufgefressen wird.

 

Im Ergebnis widerspiegelt die Höhe dieses Einheitswertes nicht die gesetzliche Definition wieder.

 

Der konkrete Bescheid in dieser Höhe hebelt das Ertragswertsystem durch fiktive, willkürliche  gesetzliche Ertragszahlen des Bewertungsgesetzes 1955 durch das Bauern- Sozialversicherungsgesetz mit der exponentiellen wachsenden Beitragslast aus. Ein tatsächlicher Reinverlust wird unsachlich als gesetzlicher Reinertrag behandelt mit der gesetzlichen Folge, dass die daran gekoppelte Abgabenlast steigt und somit den Reinverlust vergrößert.

 

Die Einbeziehung der Direktzahlung ist völlig unzulässig und rechtswidrig. Diese wird nur gewährt, wenn spezielle Leistungen erfüllt werden und erfolgt somit nicht gegenleistungslos. Ist schon die Einbeziehung dem Grunde nach unzulässig bleibt unschlüssig, weshalb gerade 33% dieser Zahlung der gesetzlichen Definition entsprechen sollen.

 

Gemäß §38 wurde der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) für einen Hauptvergleichsbetrieb mit der Betriebskennzahl 100 auf EUR 2.400 EUR erhöht. Nachdem, wie dargelegt, ein Reinverlust dem Grunde nach vorliegt, kann dieser Wert unmöglich den Anforderungen des §32 BeWG entsprechen, allenfalls sind die Ab- und Zuschläge offenbar zu wenig berücksichtigt denn diese müssten dann bei der Erwirtschaftung eines Reinverlustes eine Betriebszahl von 0 als Multiplikand ergeben.

 

Jedenfalls ist aber der Multiplikator des Ertragswertesystemes auf Null zu setzen.

 

Beweis:          Parteieneinvernahme

 

                        Grüner Bericht des Jahres 2015 und zuvor

 

                         Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der                   Land- und                                      Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen                     (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)
                        StF:
BGBl. Nr. 559/1978 (NR: GP XIV RV 864 AB 1015 S. 102. BR: AB                                 1887 S. 379.)

 

                        Anhörung des zuständigen Referenten der AMA über Direktzahlungen                             Dresdner Strasse 70 A-1200 Wien

 

                        Anhörung des zuständigen Referenten der SVA der Bauern Ghegastraße 1,

 

                        A-1030 Wien

 

 

 

Insofern die Kundmachung des BMF zur GZ BMF -010202/0100-VI/3/2014 gemäß §34 BeWG die Ab-und Zuschläge des §32 BeWG näher bestimmt, ist diese gesetzwidrig, zumal sie nicht geeignet ist, den konkreten Ertragswert im Sinne des §32 BeWG zu bestimmen.

 

Die Bestimmung des §38 Abs 1 BeWG erscheint verfassungswidrig zu sein, zumal sie zu den Grundlagen des §32 Abs 2 BeWG im Widerspruch steht, denn ausgehend von den insgesamt rückläufigen Erträgen eine Erhöhung des Hektarsatzes des Hauptvergleichsbetriebes nicht im Sinne des Ertragswertsystemes erfolgen kann.

 

 

 

Antrag

 

 

 

            1.Durchführung einer mündl.Verhandlung

 

            2. Anpassung des Hektarsatzes der land-und forstwirtschafltichen Nutzfläche die dem             gesetzlichen Ertragswert (Definition Einheitswert) entspricht konkret auf Null und       somit die Berücksichtigung des         Faktoreinkommens Arbeit und     Eigenkapitalverzinsung     ermöglicht.

 

            3.Anpassung des Einheitswertes auf die Höhe, dass die gesetzliche Definition erfüllt    wird.

 

            4.Aufhebung der Koppelung des Einheitswertes  an  Abgaben die ausschließlich über   eine             fiktive gesetzliche Kapitalkomponente ermittelt werden und sich nicht am          tatsächlichen             Einkommen und Gewinn orientiert

 

Weiters wird angeregt, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, die Kundmachung des BMF zur GZ:BMF-010202/0100-VI/3/2014 und GZ.BMF-010202/0104-VI/3/2014 wegen Gesetzwidrigkeit sowie die Bestimmung des §38 Abs 1 BeWG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

 

Nachdem dieser Feststellungsbescheid auf fiktiven Daten beruht und der gesetzlichen Definition angepasst werden muss, damit die reale Ertragskraft des Betriebes hoheitlich ausgewiesen werden kann, stelle ich den

 

 

 

Antrag

 

 

 

auf Aussetzung der Abgabenpflicht gem. §212a BAO.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

….............................................

 

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Berufung Gemeinde

………………

 

........................

 

………………                                             …………………., am ………..2017

 

 

 

 

 

 

 

 

 

…………………………

 

…………………………

 

…………………………

 

 

 

Grundsteuerbescheid

 

Konto:………………

 

Aktenzahl: …………

 

 

 

 

 

Innerhalb offener Frist wird gegen den bezeichneten Bescheid vom ………, zugestellt am …………….  das Rechtsmittel der

 

 

 

Berufung

 

 

 

an das zuständige Rechtsmittelgericht (Bürgermeister der Objektgemeinde) erhoben.

 

 

 

Der Bescheid wird dem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln geltend gemacht.

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Basis für den oben angeführten Grundsteuerbescheid stellt der Einheitswertbescheid und der darauf beruhende Grundsteuermessbescheid dar. Gegen diese Bescheide wurde von meiner Seite als alleiniger Eigentümer der Objektadresse am …………  das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes eingebracht. Somit ist aus diesen Bescheiden, auf die sich der Grundsteuerbescheid beruft, keine Rechtskraft erwachsen und eine Ableitung daraus unzulässig.

 

 

 

Ich stelle daher den

 

 

 

A N T R A G

 

 

 

auf Aussetzung der Abgabenpflicht gem. §212a BAO bis zur endgültigen Klärung meiner Beschwerden gegen Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

……………………………

 

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Beschwerde Finanzamt Abgabenbescheid

…………………………

 

…………………………

 

………………………....                                      …………., am ……….2017

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzamt………………

 

………………………….

 

………………………….

 

 

 

Abgabenbescheid

 

Abgabenkontonummer:…………………..

 

 

 

 

 

Innerhalb offener Frist wird gegen den bezeichneten Bescheid vom ………...2017, zugestellt am …………..2017 das Rechtsmittel der

 

 

 

Beschwerde

 

 

 

an das zuständige Rechtsmittelgericht (Finanzamt) erhoben.

 

 

 

Der Bescheid wird dem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln geltend gemacht.

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Basis für den oben angeführten Grundsteuerbescheid stellt der Einheitswertbescheid und der darauf beruhende Grundsteuermessbescheid dar. Gegen diese Bescheide wurde von meiner Seite als Eigentümer der Objektadresse am ………….. das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes eingebracht. Somit ist aus diesen Bescheiden, auf die sich der Abgabenbescheid beruft, keine Rechtskraft erwachsen und eine Ableitung daraus unzulässig.

 

 

 

Ich stelle daher den

 

 

 

A N T R A G

 

 

 

auf Aussetzung der Abgabenpflicht gem. §212a BAO bis zur endgültigen Klärung meiner Beschwerden gegen Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid.

 

 

 

Zusätzlich stelle ich noch das Individualbegehren, sämtliche Hebesätze für die Abgaben vom Einheitswertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid auf 0(null) zu stellen, um die gesetzliche Definition des Einheitswertes laut BEWG 1955 i.d.g.F. sicherzustellen.

 

 

 

 

 

……………………………………..

 

Formular zur Beschwerde gegen den Abgabenbescheid

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Beschwerde_Finanzamt_Abgabenbescheid_Bla
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Vorschlag der LKÖ zur Einheitswerthauptfeststellung

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Musterbeschwerde Einheitswert

Wir haben eine Musterbeschwerde ausgearbeitet, weil dahinter viel Arbeit steckt, wollen wir die Leute kennenlernen die sie benutzen. Bitte kontaktieren sie uns. Unter den Punkt Landesleitung / Kontakt sind Tel. Nummern und eMail Adressen der Mitglieder der Landesleitung hinterlegt. Oder kontaktieren sie einen Bezirkskammerrat!

Bereitgestellt von Manfred Muhr

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Antrag auf Übersendung der Bemessungs- und Bewertungsgrundlagen/Antrag auf Fristverlängerung
Ersuchen_auf__bersendung_der_Bemessungs.
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Hauptfeststellung der Einheitswerte

 

  Neue Einheitswerte ab     1.1.2015    

 

Einheitswert als Bemessungsgrundlage für Steuern, Abgaben und Beihilfen in der LuF.

 

 

§Grundsteuer

 

§Grundsteuerzuschläge

 

§Grunderwerbsteuer bei bäuerlicher Übergabe

 

§Beiträge zur bäuerlichen Sozialversicherung

 

Einheitswert als Bemessungsgrundlage für Steuern, Abgaben und Beihilfen in der LuF.

 

§Kirchenbeitrag
§bestimmte Gebühren (Grundbucheintragungsgebühr)
§Arbeitslosengeld
§Schul- und Heimbeihilfe, Studienbeihilfe

 

 

Funktionen des Einheitswertes

 

 

 

Gleichheit innerhalb der Gruppe herstellen

 

Gleichheit zu anderen Gruppen herstellen

                  Gleichheitsmaßstab ist nur der Ertrag

 

 

Einheitswert –Bewertungsgesetz 1955

 

„Der Einheitswert ist ein Ertragswert und kein Vermögenswert“

 

„Der Ertragswert ist das 18-fache des Reinertrages, den ein Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig  erbringen kann.“

 

BEWG 1955  § 32 Abs . 2

 

Es ist dabei auszugehen, dass dieser Betrieb als schuldenfreier Betrieb mit entlohnten, fremden Arbeitskräften geführt wird!!

 

Einheitswert –Bewertungsgesetz 1955

 

à Nur mehr 3% aller Betriebe in Ö sind in der Lage, überhaupt einen Ertragswert (Einheitswert) zu erwirtschaften.

 

Einheitswert

 

Der VfGH stellte in mehreren Fällen fest, dass eine Anpassung des Einheitswertes unbedingt erforderlich sei.

 

Von einer generellen Erhöhung der Einheitswerte hat der VfGH  jedoch nicht gesprochen, sondern nur von einer Anpassung  an die realistische Einkommenssituation!

 

Hauptfeststellung der Einheitswerte

 

  Hauptfeststellung 1988    

 

Hauptfeststellung der Einheitswerte

 

Hauptfeststellung 2001

 

§    Fortschreibung der Hauptfeststellung 1988

 

§  Berücksichtigung der Milchlieferung

 

§  Änderung der Vieheinheitenrelationen

 

Hauptfeststellung 2010

 

Beibehaltung Ertragswerteprinzip

 

keine Erhöhung der Einheitswertsumme!!!

 

(1,86 Mrd. landw.Einheitswertsumme in Ö)

 

einfaches Bewertungsverfahren

 

 

Einheitswert

 

       Landwirtschaftliches Realeinkommen

 

2012-----------à           - 7,1%

 

2013 ----------à            -8,8%

 

P.S.:      EU-28 (2013)    -1,3%          (NL  +11,4%)

 

Einheitswert

 

                   Agrarpreisindex

 

In den letzten 25 Jahren sind die landw. Einnahmen inkl. Öffentlicher Gelder seit 1988 um 4% gestiegen, während die landwirtschaftlichen Ausgaben um stattliche 52% gestiegen sind

 

Berücksichtigt man  nun außerdem die Inflation von mehr als 76% wird das ganze Dilemma sichtbar
Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

     Neugewichtung der Einheitswerte

 

Natürliche Ertragsbedingungen werden (unverändert)  im Rahmen der Bodenschätzung festgestellt

 

   ---------à Bodenklimazahl

 

                 (Zehberger:46,8)

 

Einheitsbewertung

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

Neugewichtung der Einheitswerte

 

wirtschaftliche Ertragsbedingungen werden (unverändert)  im Rahmen der Betriebsbewertung festgestellt

 

1.Regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes

 

2.Entfernung der Betriebsflächen zum Hof

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

Neugewichtung der Einheitswerte

 

3. Größe der Betriebsflächen

 

4. Hangneigung der Betriebsflächen (Gemeinde)

 

5. Betriebsgröße

 

   ---------à Betriebszahl

 

                ( Zehberger: 43,056)

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

Neugewichtung der Einheitswerte

 

                 Hektarsatz

 

Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 beträgt

 

               2400€ ( vorher 2289,1943€ )

 

Ha-sätze beispielhaft in den . Regionen

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

Neugewichtung der Einheitswerte

 

                      Hektarsatz

 

                ( Zehberger: 43,056)

 

 Vorher:  2289,1943€ x 43,056 / 100 =

 

                          985,6355€

 

 Ab 2015:         2400€ x 43,056 / 100 =

 

                           1033,344€

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

Neugewichtung der Einheitswerte

 

         Berechnung des Einheitswertes

 

 Ab 2015:         2400€ x 43,056 / 100 =

 

                           1033,344€

 

Landwirtschaftl. genutzte Flächen

 

 vorher:   14,8514 ha x 985,6354 = 14638,0670€

 

14,8514 ha x 1033,344 = 15346,605€

 

-------à +5%

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

Neugewichtung der Einheitswerte

 

        Forstwirtschaftlicher Einheitswert

        10%     Erhöhung

 

      Grund:  höherer Holzvorrat!

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

Neugewichtung der Einheitswerte

 

        Forstwirtschaftlicher Einheitswert

 

        10%     Erhöhung

 

                   ?????

 

„ Einheitswert ist Ertragswert und kein Vermögenswert“

 

P.S.: Preise in den letzten 30 Jahren nicht gestiegen

 

Einheitsbewertung

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

Neugewichtung der Einheitswerte

 

 Die natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen werden 83%

 

 (bisher 99% ) der Gesamteinheitswertsumme Landwirtschaft betragen

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

Neugewichtung der Einheitswerte

 

 Öffentliche Gelder: der 1.Säule sollen mit 13% in der Gesamtsumme der landwirtschaftlichen Einheitswerte berücksichtigt werden

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

Neugewichtung der Einheitswerte

 

 Öffentliche Gelder: Anrechnungsfaktor von 33% des im Vorjahr ausbezahlten Betrages   

 

     Betriebsprämie!!!!(fix)

 

     Öpul nicht!!!! 

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

Neugewichtung der Einheitswerte

 

 Öffentliche Gelder:

 

     z.B.:   Zehberger 2012

 

     Einheitliche Betriebsprämie:

 

     8705,09€  : 3 =   2901,70€

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

      Neugewichtung der Einheitswerte

 

       Überdurchschnittliche Tierhaltung

 

    Aus der überdurchschnittlichen Tierhaltung  sollen 4 Prozent der österreichischen Gesamteinheitssumme  berechnet werden

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

      Neugewichtung der Einheitswerte

 

       Überdurchschnittliche Tierhaltung

 

                             Bisher                      ab 2015

 

                             VE/ha                       VE/ha

 

Ersten 10 ha          3                                 2

 

Zweiten 10 ha       2                                 2

 

Dann                       1                                 1

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

 Viehzuschlag (z.B.: 28 ha)        60VE

 

                    Bisher                  ab 2015

 

                    VE/ha  VE            VE/ha    VE   

 

Ersten 10 ha          3         30              2            20

 

Zweiten 10 ha       2         20              2            20

 

Dann               1           8              1              8

 

                                  58                            48

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

 Viehzuschlag (z.B.: 28 ha)        60VE

 

                    Bisher                  ab 2015

 

                        58                            48

 

        2 x 150€ (je VE)               12 x 280€

                   300€                      3360€

 

                   (zu Einheitswert dazu)

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

Vieheinheitenschlüssel

 

Rinder  > 2 Jahre         1 VE

 

Rinder  1- 1 ½              0,65 VE

 

Mastschweine             0,06 VE

 

Zuchtsauen                   0,3 VE

 

Schafe (>1Jahr)            0,2 VE

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

Vieheinheitenschlüssel

 

„ Dies trifft vor allem viehstarke Milchbetriebe ,die für den unentgeltlichen 365-Tage-Einsatz zukünftig  mit höheren Abgaben bestraft werden.“

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

Vieheinheitenschlüssel

 

    „Gerade viehhaltende Betriebe

 

     waren in den letzten Jahren mit gravierenden  Einkommensverlusten konfrontiert. “

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

Natürliche und wirtschaftliche Ertragsbedingungen                          83%

 

Öffentliche Gelder                              13%
Überdurchschnittliche                         4%

 

    Tierhaltung

 

                                                                   100%

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

Was bedeutet das?

 

Die Landwirtschaftskammer rechnet damit, dass die Neubewertung im Durchschnitt zu einer 10% igen  Anhebung der Einheitswerte  führen wird.

 

in Einzelfällen „40% und mehr!!!! “
Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

Vollpauschalierung

 

Einheitswert maximal 75.000€

 

      (bisher 100.000€)

 

Maximal 60 ha red.land. Nutzfläche

 

Maximal 120 Vieheinheiten

 

Maximal 10 ha Obstkulturen

 

Einheitswert neu ab 1.1.2015
Gewinnsatz auf Basis des Einheitswertes wird von 39% auf 42%---------àVerschlechterung

 

Gewinnermittlung in der Pauschalierung ist sinnvoll, weil meistens 0 raus kommt, weil SVB-Beiträge, Schuldzinsen, Pachtzinsen und Ausgedinge abziehbar!
Einheitswert neu ab 1.1.2015

 

          Schlussfolgerung

 

Die Einheitswertsumme wird sich um ungefähr 10% erhöhen

 

Es gibt Verlierer und große Verlierer

 

Gerade Betriebe mit Tierhaltung werden zur Kasse gebeten

 

Einheitswertneubemessung

 

       Anmerkung

 

Der gesamte land- und forstwirtschaftliche Einheitswert in Ö beträgt momentan ca.2,7Mrd.€!

 

      39% davon ergibt ca.1,05 Mrd.€ steuerrechtlicher Gewinn der Land- und Forstwirtschaft.

Einheitswertneubemessung

 

       Anmerkung

 

Von diesen 1,05 Mrd. zahlen die heimischen Bauern ca. 850 Mio.€  SVB-Beiträge!!!!!!

 

Das heißt: Wir zahlen mehr als 80% unseres steuerrechtlichen Gewinnes an die SVB!!!

 

Stellt sich die Frage, ob es in Ö eine zweite Berufsgruppe gibt, die so hohe Sozialversicherungsbeiträge bezahlt!!!!

Einheitswertneubemessung

 

       Anmerkung

 

Lt. grünen Bericht beträgt das jährliche Einkommen der Bauern heuer

 

      „21500€“/nAK

 

Zieht man die durchschn.

 

Sozialversicherungsbeiträge von 6200€ ab

 

beträgt unser Stundenlohn

Einheitswertneubemessung

 

       Anmerkung

 

 

 

      40 Stunden/Woche  *  52 Wochen

 

          

 

15300 :  2800 = 5,46€

 

Ohne Urlaub

 

Ohne Krankenstand……….
Einheitswertneubemessung

 

       Anmerkung

 

 

 

      Österreich: 20 000€

 

      Rumänien: 20000€

 

      Bulgarien : 20 000€

 

      D :                40 000€

 

      F :                 40 000€

Unsere Bauernvertretung

 

Direktzahlungen 2015-20 (inMill.€)

 

 1. Säule der GAP(Marktordnungausgaben)

 

                                       EU

 

   2010                 756,84 Mill.€

 

  2015                 693,72 Mill.€

 

   

 

                         -8,3%

 

Sozialversicherungsbeitrag

 

Sozialversicherungsbeitrag

 

 Gesamtbudget 2013

 

Von Versicherten      897 Mill.          29%

 

Vom Bund                2233 Mill.          71%

 

Pensionsversicherung  2214 Mill.     71%

 

Krankenversicherung      574 Mill.     18%

 

Unfallversicherung          117 Mill.      4%

 

Pflegegeld                         225 Mill.      7%

 

Durchschnittspensionen 2014

 

Arbeiter                                                   1001€

 

Angestellter                                            1484€

 

Unternehmer                                         1334€

 

Bauer                                                         747€

 

Beamter(Lehrer)                                    2175€

 

Bauernpensionen 2014

 

Auf 1000 Aktive kommen bei den Bauern  1214 Pensionisten
Gewerbe:  1000 Aktive >>>>>446 Pensionisten
ASVG:         1000 Aktive>>>>>616 Pensionisten
Pensionsversicherung

 

Einheitswert(Wimmesberger:16901,07) +Index

 

   Jahr         Prozent                   Zahlungen

 

2010       15%                             4325,16€

 

2011       15,25%                       4489,46€ 

 

2012(1)  15,5%                         4658.88€

 

2012(7)   16%                           4809,17€

 

2013(7)   16,5%                        5063,60€

 

2015(7)   17%                           5326,60€

 

                                       +1001,44€

 

Sozialversicherungsbeitrag

 

Einheitswert            (Wimmesberger:16901,07)

 

 Jahr                                   Beitrag

 

1981                                  2365,06€

 

2011                                  7301,04€  

 

2014                                  8021,16€

 

2017                                  Mehr als 9000€

 

>>>>>>>>>>>mehr als  3-mal soviel>>>>>>>>>>>>                             

Pauschalierungsverordnung 2015

 

Keine pauschale Gewinnermittlung wenn:

 

 

Mehr als 60 ha LN

 

Mehr als 120 VE

 

Mehr als 550.000 Euro Umsatz

 

Mehr als 75.000 Euro EW….

 

 

3 Gewinnermittlungsarten:

 

Teilpauschalierung

 

Einnahmen/Ausgaben Rechnung

 

Doppelte Buchführung(Ust.)

 

Teilpauschalierung

 

Aufzeichnung aller landw./forstw. Einnahmen

 

Davon 50/70/80% pauschale Ausgaben

 

Davon können noch die SVB-Beiträge, der Pachtzins(max. 25% vom EW) , die landw. Schuldzinsen und das Ausgedinge abgezogen werden.
Teilpauschalierung kann günstig sein, muss aber nicht günstig sein.  Bsp. Mastbetrieb

 

Wenn Einkommen über 11.000,- Euro:

 

    Einkommensteuerpflicht!  mind. 36,5%

 

Problem:

 

Sämtliche Nebeneinkünfte sind dann auch Einkommensteuerpflichtig!

Beispiele:
Betrieb mit 29,8 ha LN (davon 8,5 ha Pacht)

 

14 ha Forst,  19,1 GVE Viehbestand

 

1 versicherte Person, SVB-Beitrag: 6169,-

 

Gesamteinkommen: 95605,- Euro

 

Landw.: 77573,- minus 80%= 15514,- Euro

 

Forst:     18032,- minus 50%=  9016,-  Euro

 

Ergibt einen Gewinn von:       24530,- Euro

 

Abzüglich SVB-Beiträge:            6169,- Euro

 

Abzüglich Pachtzins:                   2125,- Euro

 

Abzüglich Schuldzins:                 1499,- Euro

 

Abzüglich Ausgedinge:               1600,- Euro

 

Ergibt eine Einkommen von 13137,- Euro

 

Ergibt eine Einkommensteuer von 780,- Euro

 

Ergibt eine neue SVB-Beitragsgrundlage von 1611,- Euro/Monat

 

Ergibt nun einen SVB-Beitrag von 5123,- Euro/Jahr

 

D.h.: SVB-Gutschrift von 1046,-
2. Beispiel

 

Milchviehbetrieb mit 65 ha LN, davon 35 ha gepachtet, 70 Milchkühe mit Nachzucht, 500.000 kg Milchquote, 10 ha Forst,

 

Gemeinsame Betriebsführung,                         56.000 Euro EW, SVB-Beiträge 17800,- /Jahr

 

 

Gesamteinkünfte:       290.000,- Euro

 

Minus 80% Ausgaben: 58.000,-  Euro

 

Abzüglich SVB:              17.800,-  Euro 

 

Abzüglich Pacht:           10.500,-  Euro

 

Abzüglich Zinsen:            4.500,- Euro

 

Abzüglich Ausgedinge:   1.600,- Euro

 

Ergibt einen Gewinn von: 23600,- Euro

 

Ergibt eine Einkommensteuer von                       292,-/Person (2 mal Freibetrag von 11.000,-)

 

SVB: neue monatliche Beitragsgrundlage von                    1725,- Person =  10984,- SVB Beitrag
D.h. SVB-Gutschrift: 6815,20 Euro

 

Alternativen:

 

GenbR,

 

GesmbH,

 

KG,

 

AG,

 

Stiftung,…

 

Danke für Eure Aufmerksamkeit!

 

Viel Erfolg im eigenem Stall!